Sie befinden sich hier:
- A A A +

Präambel

Soweit in dieser Satzung von Vorsitzendem, Schriftführer, Tagungspräsident etc. gesprochen wird, steht die jeweilige Formulierung auch für Vorsitzende, Schriftführerin, Tagungspräsidentin etc. Auf die Aufnahme dieser Formulierungen in den Text ist aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet worden.


§1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Gießener Lichtblicke e. V. und ist eine Vereinigung von Personen, die ein Interesse an der klinischen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Augenheilkunde und ihren begleitenden Fächern einschließlich der Grundlagenforschung in theoretischen und praktischen Fragestellungen haben.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  4. Sitz der Gesellschaft ist Gießen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Gießen.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Ophthalmologie durch Gewinn und Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen sowie durch Anregung wissenschaftlicher Arbeiten. Anträge auf Sachbeihilfen für ophthalmologische Projekte können durch Mitglieder der Justus-Liebig Universität Giessen gestellt werden.
  2. Der Verein pflegt die Fortbildung mit Hilfe der elektronischen Medien.
  3. Der Verein pflegt die Koordinierung gleichartiger Bestrebungen und Durchführung gemeinsamer Aktionen mit ähnlichen Organisationen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben begünstigt werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Vermögen wird nicht gebildet. Rückstellungen dürfen gebildet werden. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Über die Anstellung entscheidet der Vorstand.


§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer wissenschaftlich oder praktisch auf dem Gebiet der Ophthalmologie tätig ist oder ein besonderes wissenschaftliches oder praktisches Interesse daran hat. Bewerber richten einen formlosen Aufnahmeantrag an den Schriftführer. Dabei sollen zwei ordentliche Mitglieder des Vereins als Bürgen benannt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung.
  3. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig an der Vereinsarbeit teilzunehmen. Sie fördern den Vereinszweck durch Geldbeträge, Sach- oder Dienstleistungen im freiwilligen Maße.
  4. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder um seine Ziele besonders verdient gemacht hat. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind nicht zu Beitragszahlungen verpflichtet. Die Ehrenmitgliedschaft kann nicht beantragt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres an den Schriftführer zu erklären ist.
    b) durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand bleibt. Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    c) durch rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder - bei einem Arzt -
    d) durch Entzug der Approbation.
    e) durch den Tod.
    Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Ansprüche des Vereins bleiben davon unberührt.

§4 Einkünfte des Vereins

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch die Beiträge ordentlicher und fördernder Mitglieder, Umlagen, Spenden und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.

  1. Ein Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das der Versammlung folgende Geschäftsjahr festgelegt.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet. Neu aufgenommene Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag bei der Aufnahme zu entrichten.
  3. Ordentliche Mitglieder können nach Übertritt in den Ruhestand auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände können auch andere Mitglieder auf Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragspflicht auf Zeit befreit werden.
  4. Für fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Dienstleistungen, Geld- oder Sachspenden.
  5. Sach- oder Geldspenden können projektbezogen gespendet werden.

§5 Organe der Gesellschaft, Beschlussfassung, Niederschrift

  1. Organe der Gesellschaft sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
  2. Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Bei der Wahl des Vorstands ist mündlich abzustimmen. Schriftliche Abstimmung in einem Organ erfolgt dann, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen. In allen anderen Fällen erfolgen Abstimmungen durch Handaufheben. Stimmenübertragung ist ausgeschlossen.
  4. Über jede Vorstandssitzung und Vorstandsentscheidung, sowie über jede Mitgliederversammlung wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt. Sie wird vom Leiter der Sitzung allen Vorstandsmitgliedern in geeigneter Form zugänglich gemacht.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.
  2. Der Vorsitzende des Vereins leitet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
  4. Der Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin ein. Die Benachrichtigung per Email ist zulässig.
  5. Anträge auf. Satzungsänderung sind dem Vorstand spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorzulegen.
  6. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden verlangt.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  8. Der Vorstand des Vereins oder der Schriftführer berichten bei der jährlichen Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr.
  9. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
    a) die Wahl des Vorstands des Vereins für die Dauer von drei Jahren,
    b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
    c) die Änderung der Satzung,
    d) die Auflösung des Vereins.
  10. Die Mitgliederversammlung setzt zur Vorbereitung der Beschlußfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes zwei Kassenprüfer ein, welche die Jahresrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung berichten.
  11. Die Mitgliederversammlung kann durch Ausnutzung moderner Kommunikationstechniken und über die daraus resultierenden Kommunikationsmedien, wie z.B. Chatrooms, Emails, Diskussionsforen, Telefonkonferenzen, Short Messages Services, geführt werden. Die auf diesem Wege abgegebene Stimme eines Mitglieds wird so behandelt, als ob diese durch die persönliche Präsenz des Mitglieds erfolgt wäre.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden des Vereins,
    b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    einem Vertreter der klinischen Ophthalmologie
    einem Vertreter der experimentellen Ophthalmologie
    c) dem Schriftführer des Vereins,
    d) dem Schatzmeister des Vereins
  2. Der Vorsitzende der Gesellschaft kann von den stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung auch vom Schriftführer, ersatzweise dem Schatzmeister, vertreten werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Mittel. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit von dieser Satzung nicht anderes bestimmt wird. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitgliedern vertreten
  4. Der Vorstandsvorsitzende bzw. im Verhinderungsfall seine Stellvertreter berufen und leiten die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied des Vorstands gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
  5. Im Vorstand entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wird binnen zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke einer Ergänzungswahl einberufen.

§8 Auflösung des Vereins

  1. Für die Auflösung der Gesellschaft ist erforderlich, dass wenigstens ein Drittel der Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Auflösung setzt voraus, dass diese Absicht den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke werden seine Mittel zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten verwendet. Ein Überschuss wird der Stiftung zur Verhütung von Blindheit der Pro Retina Deutschland zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung im Sinne der Vereinsziele der Giessener Lichtzblicke e.V. überwiesen.